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Allgemeine Geschäftsbedingungen der DI.UNIT GmbH

Stand November 2023

1. Geltungsbereich, Form

1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden („Auftraggeber“), wenn der Auftraggeber Unternehmer (§ 14 BGB), Kaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

1.2 Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Auftraggebers die Leistung an ihn vorbehaltlos ausführen. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Beauftragung des Auftraggebers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung.

1.3 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere Bestätigung in Schrift- oder Textform maßgebend.

1.4 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Auftraggebers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

1.5 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

2. Vertragsschluss, Vertragsgegenstand

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Die Beauftragung einer Leistung durch den Auftraggeber gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von vier Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Erbringung der Leistung gegenüber dem Auftraggeber erklärt werden.

2.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden Vertragsbestandteil aller unserer Leistungen, insbesondere: a) Digitalisierung (Inhouse und beim Auftraggeber) sowie elektronische Speicherung von physischen Dokumenten gemäß eines schriftlichen Angebots durch uns an den Auftraggeber. b) Übernahme und Aufbewahrung von physischen Dokumenten und Datenträgern gemäß eines schriftlichen Angebotes durch uns an den Auftraggeber.
c) Entsorgung und Vernichtung von physischen Dokumenten und Datenträgern gemäß eines schriftlichen Angebots durch uns an den Auftraggeber. d) Erbringung von Transportdienstleistungen gemäß eines schriftlichen Angebotes durch uns an den Auftraggeber. e) Lieferung oder Bereitstellung von Standardsoftware. f) Entwicklung, Lieferung und Bereitstellung von Schnittstellen für Standardsoftware. Die entsprechenden Leistungen werden detailliert in dem jeweiligen Angebot beschrieben.

2.3 Für die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Standardsoftware gemäß vorstehender Ziffer 2.2, Buchstaben e) und f) gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der DI.UNIT GmbH für die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Standardsoftware (AGB-S) in der letztgültigen Fassung.

3. Leistungsfrist, Leistungsverzug, Leistungserbringung

3.1 Die Frist zur Erbringung der Leistung wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme des Auftrags angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Frist ca. vier Wochen ab Vertragsschluss.

3.2 Sofern wir verbindliche Fristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können, werden wir den Auftraggeber hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Frist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Frist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Auftraggebers wer-den wir unverzüglich erstatten.

3.3 Der Eintritt unseres Verzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Auftraggeber erforderlich. Geraten wir in Verzug, so kann der Auftraggeber pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens in Höhe von 5% des Nettoauftragswerts verlangen. Der Schadens-ersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, sofern der Auftraggeber einen höheren oder wir einen niedrigeren Schaden nachweisen.

3.4 Verzögert sich die durch uns zu erbringende Leistung aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger Umstände, die von uns nicht zu vertreten sind, verlängert sich der Zeitraum für die Leistungserbringung um eine angemessene Zeit.

3.5 Verzögert sich die Leistungserbringung aufgrund vom Auftraggeber zu vertretender Umstände, können wir den daraus entstehenden Schaden sowie Mehraufwendungen vom Auftraggeber ersetzt verlangen. Darüberhinausgehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

3.6 Entsteht dem Auftraggeber infolge eines von uns zu vertretenden Verzuges ein Schaden, so kann er eine Verzugsentschädigung in Höhe von maximal 10% der vereinbarten Bruttovergütung verlangen. Darüberhinausgehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

3.7 Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z. B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf die Vergütung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vor-schriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Ver-trag berechtigt (§ 321 BGB). Die gesetzlichen Rege-lungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

3.8 Die Rechte des Auftraggebers gem. § 8 dieser AGB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei ei-nem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

4. Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug

4.1 Eine Lieferung von Dokumenten oder Datenträgern erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Sofern wir uns vertraglich zum Transport von Dokumenten oder Datenträgern verpflichtet haben, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Individualvertragliche Regelungen zur Lieferung gehen den hier beschriebenen vor.

4.2 Beschädigungen einer Sendung sind vom Auftraggeber oder eines bevollmächtigten Dritten bei Übernahme festzustellen, bei dem Speditionsunternehmen zu reklamieren und uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

4.3 Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, unter-lässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Leistung aus anderen, vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.

4.4 Unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als der geltend gemachte entstanden ist.

4.5 Nach drei Monaten werden Dokumente und Daten standardmäßig vernichtet. Dies erklärt der Auftraggeber in einer schriftlichen Einverständniserklärung, die mit der Übergabe der digitalisierten Daten an den Auftraggeber ausgeliefert wird. Die Freigabe der Einverständniserklärung muss innerhalb von 14 Tagen nach Datenübergabe erfolgen.

5. Umfang und Gegenstand der Lieferung von Software

5.1 Besteht der Gegenstand der Lieferung in Software und/oder Lizenzschlüsseln, welche die Ablauffähigkeit der gelieferten Software im vereinbarten Umfang ermöglichen, kann DI.UNIT die Lieferung entweder durch Lieferung eines elektronischen Datenträgers, auf welchem die Software oder die Lizenzschlüssel im Objekt-Code gespeichert sind oder durch Verweis des Auftraggebers auf eine Download-Möglichkeit per Internet durchführen.

5.2 Die Dokumentation zur Software (z.B. Benutzerhandbuch, Datenblätter, Schulungsunterlagen etc.), schuldet DI.UNIT nach seiner Wahl in ausgedruckter Form oder ausdruckbarer Form entsprechend Ziffer 5.1

5.3 DI.UNIT behält sich bis zur Lieferung an den Auftraggeber Änderungen und Weiterentwicklungen an den vereinbarten Liefergegenständen vor, sofern die vereinbarten Leistungsdaten und Beschaffenheitsangaben nicht beeinträchtigt sind.

5.4 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Auftraggeber zumutbar sind.

5.5 Für Test- und Vorführzwecke gelieferte Gegenstände bleiben im Eigentum von DI.UNIT. Der Auftraggeber ist verpflichtet, für eine ordnungsgemäße und vor dem Zugriff Dritter sichere Aufbewahrung Sorge zu tragen und darf die Gegenstände nur aufgrund gesonderter Vereinbarung mit DI.UNIT über den Test- und Vorführzweck hinaus benutzen.

6. Einsatz von Subunternehmern

Um unseren vertraglichen Pflichten nachzukommen, dürfen wir Unternehmen gemäß einer dem jeweiligen Vertrag gegebenenfalls beizufügenden Anlage als Subunternehmer einsetzen. Eine Unterbeauftragung eines Unternehmens, welches nicht in der Anlage benannt ist, bedarf der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Auftraggebers. Dieser darf die Einwilligung nur aus wichtigem Grund verweigern. Ausgenommen von dieser Regelung sind Transportdienstleitungen, bei denen uns ein Bestimmungsrecht zusteht, es sei denn es wurde schriftlich der Einsatz eines bestimmten Speditionsunternehmens vereinbart.

7. Urheberrecht, Rechte Dritter

7.1 Der Auftraggeber bestätigt, die Erlaubnis zur Digitalisierung der uns zu diesem Zweck überlassenen Dokumente zu besitzen.

7.2 Sollten durch die Erbringung der vereinbarten Leistung Rechte Dritter verletzt werden, hat der Auftraggeber uns von allen hierdurch entstehenden Kosten freizustellen. Insofern behalten wir uns das Recht vor, uns im Falle von Klagen oder Ansprüchen Dritter, welche durch die Erbringung der Leistung entstehen, bei dem Auftraggeber schadlos zu halten.

8. Preise, Zahlungsbedingungen, Vergütung

8.1 Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer gemäß Angebot und Leistungsbeschreibung.

8.2 Bei einer vom Angebot abweichenden Menge an zu verarbeitenden Dokumenten oder Datenträgern, behalten wir uns eine Anpassung der Vergütung für die beauftragte Leistung vor. Dasselbe gilt, sofern das vom Auftraggeber überlassene Material andere als die im Angebot zugrunde gelegten Eigenschaften auf-weist und uns hierdurch ein Mehraufwand entsteht. In diesen Fällen kann der Auftraggeber die Fortführung des Auftrags ablehnen. Bis zu diesem Zeitpunkt an-gefallene Kosten können wir anteilsmäßig verrechnen.

8.3 Rechnungsbeträge sind fällig und zu zahlen innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsstellung. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Leistung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.

8.4 Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber in Verzug. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers sind wir berechtigt, die Leistungserbringung bis zur Zahlung aller offenen Forderungen auszusetzen. DI.UNIT berechnet Verzugszinsen in Höhe von 10 % über dem jeweils aktuellen EZB-Basiszinssatz, mindestens jedoch in Höhe von 12 % p.a., sofern der Auftraggeber nicht nachweist, dass DI.UNIT ein geringerer Schaden entstanden ist. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.

8.5 Dem Auftraggeber stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.

8.6 Bei Mängeln der erbrachten Leistung bleiben die Ge-genrechte des Auftraggebers insbesondere das Recht, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil der Vergütung zurückzubehalten, unberührt.

9. Mängelansprüche des Auftraggebers

9.1 Für die Rechte des Auftraggebers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

9.2 Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Art und Beschaffenheit der Leistung getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Art und Beschaffenheit der Leistung gelten unsere Leistungsbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns öffentlich bekannt gemacht wurden.

9.3 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, sofern diese nicht nach dem Vertrag vorausgesetzt sind.

9.4 Mängelansprüche sind ebenfalls ausgeschlossen, so-fern die Abweichung von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit auf der Beschaffenheit der zu digitalisierenden Vorlagen beruht, welche technisch keine höherwertige Scanqualität als die bei der Digitalisierung gewählte erlauben. Werden vom Auftraggeber oder Dritten Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen eben-falls keine Mängelansprüche.

9.5 Ist die erbrachte Leistung mangelhaft, und haben wir diesen Mangel zu vertreten, sind wir zur Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

9.6 Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Auftraggeber die fällige Vergütung bezahlt. Der Auftraggeber ist je-doch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel an-gemessenen Teil der Vergütung zurückzubehalten.

9.7 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege- und Arbeits- und Materialkosten, tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Auftraggeber die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Auftraggeber nicht erkennbar.

9.8 Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 9 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

10. Haftung

10.1 Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nach-folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

10.2 Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Er-satz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

10.3 Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit einer Ware übernommen haben.

10.4 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Auftraggeber nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Auftraggebers wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen

11. Softwaremängel

Für Sachmängel an Software haftet DI.UNIT ausschließlich nach Maßgabe der nachfolgenden Ziffern:

11.1 Der Auftraggeber hat die Liefergegenstände unverzüglich nach Lieferung zu überprüfen und bei Vorliegen eines Mangels schriftlich zu rügen. Handelt es sich bei dem Liefergegenstand um Software, setzt die Überprüfung Installation und Nutzung der Software voraus, es sei denn, dies ist nicht handelsüblich.

11.2 DI.UNIT gewährleistet, dass gelieferte Software nicht wesentlich von den Leistungsdaten und Beschaffenheitsangaben auf dem zur Software veröffentlichten Datenblättern oder Funktionsbeschreibungen abweicht. Technische Daten, Spezifikationen und Leistungsangaben in öffentlichen Äußerungen, insbesondere in Werbemitteln, sind keine Beschaffenheitsangaben. 11.3 DI.UNIT kann seine Pflicht zur Nacherfüllung bei Sachmängeln von Software auch dadurch erfüllen, dass DI.UNIT a. eine aktualisierte bzw. fortgeschriebene Version der Software zur Verfügung stellt, oder b. Umgehungsmaßnahmen zur Verfügung stellt, sofern dies dem Kunden im Einzelfall zuzumuten ist und die für die Software vereinbarten Leistungsdaten und Beschaffenheitsangaben erreicht werden. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Im Falle des Rücktritts vom Vertrag ist der Auftraggeber auf Verlangen von DI.UNIT verpflichtet, die Originaldatenträger einschließlich des überlassenen schriftlichen Begleitmaterials zu vernichten.

11.4 Sachmängelansprüche bestehen insbesondere nicht

a. bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, oder

b. bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, oder

c. bei nicht erfolgter oder verzögerter schriftlicher Sachmängelrüge, oder

d. wenn der Sachmangel bei Software nicht reproduzierbar ist oder anhand maschinell erzeugter Ausgaben nicht angezeigt werden kann, oder

e. die Lieferung von Software Bestandteil einer von DI.UNIT erbrachten Dienstleistung (Wartungsleistung) ist, soweit derartige Software im Wesentlichen mit der zu wartenden Software vergleichbar ist.

12. Rechtsmängel

Für Rechtsmängel haftet DI.UNIT ausschließlich nach Maßgabe der nachfolgenden Ziffern:
1.1   DI.UNIT wird die Liefergegenstände liefern, so dass sie zum Zeitpunkt der Lieferung frei von am vereinbarten Lieferort bestehenden gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: die Schutzrechte) genutzt werden können.
1.2   Soweit es dem Kunden im Einzelfall zuzumuten ist, ist DI.UNIT im Falle einer behaupteten Schutzrechtsverletzung berechtigt, dem Auftraggeber innerhalb einer angemessenen Frist im Austausch gegen den schutzrechtsverletzenden Liefergegenstand einen Liefergegenstand zu überlassen, welcher nicht schutzrechtsverletzend ist und im Wesentlichen die in dem Datenblatt, welche der schutzrechtsverletzenden Software beigefügt ist, bezeichneten Leistungsdaten und Beschaffenheitsangaben aufweist.

1.3   Rechtsmängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab der Ablieferung.

1.4   Jegliche Haftung von DI.UNIT für Rechtsmängel ist ausgeschlossen, falls und insoweit die Schutzrechtsverletzung nicht durch den Liefergegenstand selbst, sondern durch die Anwendung oder Nutzung des Liefergegenstandes verursacht wird, es sei denn, das schriftliche Begleitmaterial sieht eine derartige Anwendung ausdrücklich vor. Jegliche Haftung von DI.UNIT ist ferner ausgeschlossen, falls der Auftraggeber nicht unverzüglich nach Kenntnis von einer möglichen Schutzrechtsverletzung DI.UNIT hierüber schriftlich informiert.

13. Rechte an Software und Begleitmaterial

13.1 Sofern im Vertrag keine andere bestimmungsgemäße Nutzung vereinbart ist, räumt DI.UNIT dem Auftraggeber gegen Zahlung der vereinbarten Lizenzgebühr das nicht ausschließliche und mit den Einschränkungen der Ziffer 13.2 übertragbare Recht ein, von DI.UNIT selbst erstellte Software (z. B. LinkBase) zu installieren und zu nutzen.

13.2 Macht der Auftraggeber von seinem Recht zur Übertragung des Nutzungsrechts Gebrauch, hat er seine vertraglichen Verpflichtungen bezüglich Inhalt und Umfang der Nutzungsrechte dem Dritten aufzuerlegen. Mit der Übertragung an den Dritten ist der Auftraggeber nicht mehr zur Nutzung berechtigt. Nicht an den Dritten übergebene Kopien der Standardsoftware sind zu löschen. Der Auftraggeber ist jedoch nicht verpflichtet, etwaige Vervielfältigungen der Standardsoftware zu löschen, die im Rahmen der ordnungsgemäßen Datensicherung erstellt wurden. Zudem ist der Auftraggeber berechtigt, eine Kopie ausschließlich für Prüf- und Archivierungszwecke zu behalten und zu nutzen, soweit nichts anderes vereinbart ist.

13.3 Mit dem Erwerb der Software und einer Lizenzdatei, definiert der Inhalt der Lizenzdatei über die tatsächliche Nutzungsdauer, Nutzungsgröße und Nutzungsumfeld der erworbenen Software.

13.4 Hat der Erwerber eine Lizenz erworben, die keine Einschränkung zu Häufigkeit und maximal zulässigen Verbindungsquellen angibt, darf er diese im Rahmen der Organisation, die diese Lizenz erworben hat, unbegrenzt häufig installieren und in Betrieb nehmen.

13.5 Wird mit dem Erwerb der Software und der Lizenz die Bedingung geknüpft, eine festgelegte maximale Anzahl an Nutzern zuzulassen, die für die Nutzung der Software berechtigt sind, darf der Erwerber diese Begrenzung nicht umgehen, erhöhen oder manipulieren. Eine Festlegung dieser Begrenzung von Nutzern, auch „Clients“ genannt, wird mit Vertragsabschluss definiert und kann durch den Hersteller in Verbindung mit einem Zukauf von weiteren Lizenzen erhöht werden.

13.6 Kopien der Software, des Lizenzschlüssels und des Begleitmaterials (z.B. Benutzerhandbuch, Datenblätter) dürfen nur zu Sicherungszwecken in angemessener Anzahl angefertigt werden. Die Software, der Lizenzschlüssel und das Begleitmaterial (Benutzerhandbuch, Datenblatt etc.) dürfen ferner weder geändert noch bearbeitet, disassembliert, dekompiliert, rekonstruiert, umgestaltet oder in anderer Weise als zu dem Gebrauch genutzt werden. Vorstehendes gilt nicht für gelieferte Software und den Lizenzschlüssel, soweit derartige Handlungen nach den zwingend anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen des Urheberrechts ausnahmsweise zulässig sind und der Hersteller DI.UNIT GmbH kostenlose Unterstützungs- oder Austauschleistungen in Bezug auf die betroffene Software oder den Lizenzschlüssel abgelehnt haben.

13.7 Der Erwerber wird auf Verlangen des Herstellers Auskunft über den Umfang der Nutzung sowie über die Art und Anzahl der angefertigten Kopien erteilen. Der Erwerber ist ferner verpflichtet, für eine ordnungsgemäße und vor dem Zugriff Dritter sichere Aufbewahrung der Software, des Lizenzschlüssels, des Begleitmaterials sowie aller hiervon erstellten Kopien Sorge zu tragen.

13.8 Abgesehen von den vorstehenden Nutzungsrechten erwirbt der Erwerber keinerlei Rechte an der Software und am Begleitmaterial. Sowohl die für die Software verwendeten Namen und Marken als auch die an der Software und Begleitmaterial bestehenden gewerblichen Schutz- und Urheberrechte verbleiben ausschließlich beim Hersteller DI.UNIT GmbH und/oder deren Lizenzgebern.

13.9 Der Erwerber darf Dritten die jeweils aktuellste Version der Software einschließlich des Begleitmaterials auf Zeit überlassen, sofern dies nicht im Wege der Vermietung zu Erwerbszwecken (z.B. Leasing, ASP-Service) geschieht und sich der Dritte mit der Weitergeltung der vorliegenden Nutzungsbedingungen dem Hersteller oder dem Erwerber gegenüber einverstanden erklärt und bereit ist, sich beim Hersteller einen neuen Lizenzschlüssel zu beschaffen und der überlassende Erwerber sämtliche Kopien der Software und des Begleitmaterials einschließlich gegebenenfalls vorhandener Sicherheitskopien übergibt oder die nicht übergebenen Kopien vernichtet. Für die Zeit der Überlassung der Software an den Dritten steht dem überlassenden Erwerber ein Recht zur Nutzung der Software nicht zu. Die Überlassung gelieferter Software an Dritte auf Zeit zu Erwerbszwecken (z.B. Leasing, ASP-Service) bedarf der vorausgehenden schriftlichen Zustimmung durch den Hersteller DI.UNIT GmbH.

13.10 Für Software, die keine DI.UNIT-Software ist (Fremdsoftware, wie z. B. Docuware, Jobrouter), gelten zusätzlich die jeweiligen Nutzungsrechte und Lizenzbestimmungen des Herstellers der Fremdsoftware.

14. Rechtswahl und Gerichtsstand

14.1 Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts. 14.2 Ist der Auftraggeber Unternehmer, Kaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sonder-vermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Bielefeld.

14.3 Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt. Dies kann nach Absprache mit uns in unseren Betriebsräumen zu den üblichen Geschäftszeiten erfolgen. Alternativ können durch uns aktuelle Testate oder Zertifikate von Auditoren unabhängiger Zertifizierungsgesellschaften über erfolgreich durchgeführten Sicherheits- und Datenschutzaudits nach DIN ISO 9001 und ISO 27001 vorgelegt werden.

14.4 Erhalten wir Kenntnis von Verstößen gegen die DSGVO oder das BDSG, die sich innerhalb der vereinbarten Auftragsbearbeitung ereignen, oder sollten die personenbezogenen Daten des Auftraggebers durch Pfändung, Beschlagnahme, Insolvenz- oder Vergleichsverfahren oder sonstige Umstände gefährdet werden, ist der Auftraggeber von uns hierüber schriftlich zu informieren. Ersuchen auf Auskunft, Berichtigung oder Löschung von personenbezogenen Daten werden wir an den Auftraggeber weiterleiten. Ohne schriftliche Genehmigung des Auftraggebers erteilen wir Dritten und Betroffenen keinerlei Auskünfte.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der DI.UNIT GmbH für die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Standardsoftware (AGB-S)

Stand November 2023

Einleitung

Die DI.UNIT GmbH (DIU) erbringt in Bezug auf ECM/DMS- Standardsoftware (z. B. DocuWare, JobRouter, LinkBase)

  • Prozessanalysesupport (Support-Leistungen)
  • Konfigurations- und Implementierungsleistungen (K&I-Leistungen)
  • Schulungen und Seminare (Schulungsleistungen)

(Support-, K&I-Leistungen und Schulungsleistungen jeweils einzeln oder insgesamt auch: Leistungen) für Unternehmen im Sinne von § 14 BGB, Kaufleute i. S. d. Handelsgesetzbuches, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen (im Folgenden: Auftraggeber) aufgrund der nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB-S), soweit DIU und der Auftraggeber im Einzelfall aufgrund eines Angebots und dessen Annahme (im Folgenden: Einzelvertrag) nicht Abweichendes zumindest in Textform vereinbaren:

1. Abschluss von Einzelverträgen

a. Allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Auftraggebers gelten gegenüber DIU nur, soweit DIU ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Diese AGB-S gelten auch dann ausschließlich, wenn DIU die Leistungen in Kenntnis entgegenstehender allgemeiner Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Auftraggebers vorbehaltlos ausführt.

b. Alle leistungsbezogenen Angebote von DIU erfolgen freibleibend, es sei denn, DIU kennzeichnet das Angebot ausdrücklich als verbindlich. DIU ist berechtigt, Angebote des Auftraggebers innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei DIU anzunehmen.

c. Neben- und Zusatzabreden zu einem Einzelvertrag, Beschaffenheitsangaben über die Leistungen und Vereinbarungen, die jeweils vor, bei oder nach Abschluss eines Einzelvertrages abgegeben bzw. getroffen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit zumindest der Textform sowie einer ausdrücklichen Bezugnahme auf den betreffenden Einzelvertrag.

d. Diese AGB-S gelten nicht nur für den ersten mit dem Auftraggeber vereinbarten Einzelvertrag, sondern ausdrücklich auch für sämtliche weiteren Einzelverträge, insbesondere Folge- und Zusatzaufträge.

2. Gegenstand der Leistung

a. DIU erbringt für den Auftraggeber die Leistungen nach Maßgabe des zugrunde liegenden Einzelvertrages und diesen AGB-S. Bei Widersprüchen haben die Bestimmungen des Einzelvertrages Vorrang.

b. Die Leistungsbeschreibung gibt die von DIU einzelvertraglich geschuldete Beschaffenheit der Leistung abschließend wieder. Änderungen der Leistungsbeschreibung erfolgen nur gemäß nachfolgender Ziff. 5 dieser AGB.

c. Bietet DIU dem Auftraggebern in einem Angebot mehrere/unterschiedliche Leistungen (z.B. Überlassung von Software, Analysesupport, Konfiguration, Implementierung etc.) sowie Preise an, welche den jeweiligen Leistungen zugeordnet werden können (Einzelpreise), liegt für jede dieser Leistungen ein rechtlich selbständiger individueller Einzelvertrag vor, es sei denn, dem Angebot von DIU ist ausdrücklich zu entnehmen, dass DIU einen einzigen Einzelvertrag über die Gesamtheit aller Leistungen anbieten will. Wird im Angebot von DIU neben Einzelpreisen ein Gesamtpreis für mehrere Leistungen ausgewiesen, genügt dies allein nicht für die Annahme eines einzigen Einzelvertrages über die Gesamtheit aller Leistungen.

d. DIU räumt dem Auftraggeber erst mit vollständiger Bezahlung der geschuldeten Vergütung das nicht ausschließliche, nicht übertragbare Recht ein, die Leistungen für den vertraglich vorausgesetzten Einsatzzweck in seinem Unternehmen zusammen mit der von DIU überlassenen Software zu nutzen, soweit nicht Abweichendes im Einzelvertrag vereinbart ist. Im Übrigen verbleiben alle Rechte an den Leistungsergebnissen bei DIU.

3. Zusammenarbeit der Parteien

Der Auftraggeber und DIU benennen jeweils einen Projektleiter als Ansprechpartner, die mit der Durchführung des Einzelvertrages zusammenhängende Entscheidungen unverzüglich herbeizuführen haben und für notwendige Informationen zur Verfügung stehen. DIU hat den vom Auftraggeber benannten Ansprechpartner einzuschalten, soweit die Durchführung des Einzelvertrages dies erfordert. Die Entscheidungen der Projektleiter sind zumindest in Textform festzuhalten.

4. Leistungstermine und Verzug

a. Im Einzelvertrag vereinbarte Fristen und Leistungstermine sind unverbindliche Ziel- und Richtwerte, es sei denn, sie werden im Einzelvertrag ausdrücklich und zumindest in Textform als fester Leistungstermin vereinbart. DIU kommt bei festen Leistungsterminen ferner nur dann in Verzug, wenn die Leistung fällig ist, der Auftraggeber DIU erfolglos eine angemessene schriftliche Nachfrist gesetzt hat und die Verzögerung von DIU verschuldet ist.

b. Die Einhaltung von festen Leistungsterminen durch DIU setzt die rechtzeitige Vornahme aller Pflichten und Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen voraus. Werden diese Voraussetzungen vom Auftraggeber (verschuldet wie unverschuldet) nicht rechtzeitig erfüllt, so verschieben sich die festen Leistungstermine der DIU entsprechend. DIU behält sich im Übrigen weitergehende gesetzliche Einreden und Einwendungen vor.

c. Ist die Nichteinhaltung der Fristen oder Leistungstermine auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z.B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verschieben sich die Fristen oder Leistungstermine um die Dauer der vorgenannten Leistungshindernisse entsprechend.

d. Im Falle leichter Fahrlässigkeit ist ein Anspruch des Auftraggebers auf Schadenersatz wegen Leistungsverzuges ausgeschlossen, im Übrigen begrenzt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, maximal jedoch auf 5 % des vom Leistungsverzug betroffenen Leistungswertes. Vom Einzelvertrag kann der Auftraggeber im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Leistung von DIU zu vertreten ist. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf Verlangen von DIU innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Leistung vom Einzelvertrag zurücktritt oder auf die Leistung besteht. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von DIU.

5. Verfahren für Leistungsänderungen (Change Request)

Beide Parteien können Änderungen der Leistungsbeschreibung (siehe Ziff. 2 Buchst. b dieser AGB-S) und Leistungserbringung vorschlagen. Derartige Vorschläge müssen zumindest in Textform erfolgen. Es gilt sodann folgendes Verfahren:

a. DIU wird jeden Änderungsvorschlag des Auftraggeber sichten und ihm mitteilen, ob eine umfangreiche Prüfung dieses Änderungsvorschlages erforderlich ist oder nicht. DIU kann umfangreiche Prüfungen von der Erstattung der damit verbundenen Kosten abhängig machen.

b. Ist eine umfangreiche Prüfung des Änderungsvorschlages nicht erforderlich oder die beauftragte umfangreiche Prüfung abgeschlossen, wird DIU dem Auftraggeber entweder (i) mitteilen, dass der Änderungsvorschlag im Rahmen der vereinbarten Leistungen für DIU nicht durchführbar ist oder (ii) ein schriftliches Angebot zur Durchführung der Änderungen (Änderungsangebot) unterbreiten. Das Änderungsangebot enthält insbesondere die Änderungen der Leistungsbeschreibung und deren Auswirkungen auf den Leistungszeitraum, die geplanten Termine und die Vergütung.

c. Der Auftraggeber wird ein Änderungsangebot innerhalb der dort genannten Annahmefrist (Bindefrist) entweder ablehnen oder die Annahme schriftlich oder in einer anderen zwischen den Parteien vereinbarten Form erklären.

d. DIU und der Auftraggeber können vereinbaren, dass von einem Änderungsvorschlag betroffene Leistungen bis zur Beendigung der Prüfung, oder – soweit ein Änderungsangebot unterbreitet wird – bis zum Ablauf der Bindefrist unterbrochen werden.

e. Bis zur Annahme des Änderungsangebots werden die Arbeiten auf der Grundlage des bisherigen Einzelvertrags weitergeführt. Die Leistungszeiträume verlängern sich um die Zahl der Kalendertage, an denen die Arbeiten im Zusammenhang mit dem Änderungsvorschlag oder seiner Prüfung unterbrochen wurden. DIU kann für die Dauer der Unterbrechung eine angemessene Vergütung verlangen, soweit DIU seine von der Unterbrechung betroffenen Arbeitnehmer nicht anderweitig eingesetzt oder einzusetzen böswillig unterlassen hat.

f. Das Änderungsverfahren wird auf Anforderung von DIU schriftlich oder in Textform auf einem Formular von DIU dokumentiert, soweit nichts anderes vereinbart ist. Jede Änderung der Leistungsbeschreibung ist zumindest in Textform zu vereinbaren.

g. Änderungsvorschläge sind an den Projektleiter der jeweils anderen Partei zu richten.

h. Für Änderungsvorschläge von DIU gelten die Ziffer 5. Buchstaben b. bis f. dieser AGB entsprechend.

6. Pflichten des Auftraggebers

a. Der Auftraggeber ist verpflichtet, für die vollständige und pünktliche Erstellung der Leistungsbeschreibung gem. Ziff. 2. b dieser AGB Sorge zu tragen und an dieser mitzuwirken.

b. Der Auftraggeber ist verpflichtet, soweit erforderlich DIU zu unterstützen sowie alle in der Betriebssphäre des Auftraggebers zur ordnungsgemäßen Ausführung des Einzelvertrages erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Der Auftraggeber stellt auf Wunsch von DIU unentgeltlich ausreichende Arbeitsplätze und Arbeitsmittel zur Verfügung. Ein Anspruch des Auftraggeber auf Leistungserbringung vor Ort beim Auftraggebern besteht nicht, soweit die Natur der zu erbringenden Leistung dies nicht erforderlich macht.

c. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass fachkundiges Personal projektbegleitend für die Unterstützung von DIU zur Verfügung steht.

d. Der Auftraggeber wird die in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Testfälle und -daten zur Verfügung stellen. Unterlässt der Auftraggeber die Übergabe solcher Testfälle und -daten, kann DIU – ohne insoweit verpflichtet zu sein – selbst geeignete Testfälle gegen zusätzliche Vergütung auswählen und erstellen.

e. Der Auftraggeber hat DIU bei der Beseitigung etwaiger Leistungsmängel, bei K&I-Leistungen nach Maßgabe der Ziff. 12 dieser AGB-S zu unterstützen, insbesondere auf Anforderung von DIU einen Remotezugang auf das Auftraggeber-System zu ermöglichen und erforderliches Analysematerial zur Verfügung zu stellen.

f. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird der Auftraggeber alle an DIU übergebenen Unterlagen, Informationen und Daten bei sich zusätzlich so verwahren, dass diese bei Beschädigung und Verlust anhand von Datenträgern rekonstruiert werden können.

g. Der Auftraggeber darf nichts unternehmen, was einer unberechtigten Nutzung der Leistung Vorschub leisten könnte. Insbesondere darf er, wenn die Leistung die Erstellung von Software beinhaltet, nicht versuchen, die Software zu dekompilieren, außer er ist dazu aufgrund ausdrücklicher Regelung in der individuellen Leistungsvereinbarung berechtigt. Der Auftraggeber wird DIU unverzüglich unterrichten, wenn er Kenntnis davon hat, dass in seinem Bereich ein unberechtigter Zugriff droht oder erfolgt ist.

7. Preise und Zahlungsbedingungen

a. Die im Einzelvertrag vereinbarten Preise verstehen sich ab Werk zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und zuzüglich etwaiger Lieferkosten und Verpackungskosten. Preise werden vereinbart in Euro.

b. Reisezeit gilt als Arbeitszeit. Anfallende Reisekosten werden pauschal in Abhängigkeit der Entfernung zur nächstgelegenen, offiziellen DIU-Niederlassung berechnet.

c. Die Abrechnung der Leistungen erfolgt monatlich nach Abschluss des Einzelvertrages, bei K&I-Leistungen nach Abnahme oder Teilabnahme, soweit sich aus Buchst. d. nicht Abweichendes ergibt. DIU prüft regelmäßig die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers und behält sich bei negativer Auskunft vor, Leistungen nur nach Vorkasse zu erbringen.

d. Bei K&I-Projekten erfolgt die Abrechnung von erbrachten Leistungen am Ende des Monats, in dem die Leistung erbracht wurde. Bei Zahlungsverzug durch den Auftragnehmer ist DIU berechtigt, die Leistungserbringung bis zur Zahlung aller offenen Forderungen auszusetzen. Die Möglichkeit der Geltendmachung weiterer Ansprüche von DIU bleibt davon unberührt.

e. Soweit nicht nach vorstehendem Buchst. c. gegen Vorkasse geleistet wurde, gilt ein Zahlungsziel von 10 Kalendertagen ab Datum der Rechnung.

f. Zahlungen sind vorbehaltlich nachfolgendem Buchst. g. ohne Abzug auf die von DIU genannte Bankverbindung zu überweisen.

g. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen und allein auf Grundlage solcher Forderungen etwaige gesetzliche Zurückbehaltungsrechte geltend machen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber ferner nur wegen Gegenforderungen ausüben, die auf demselben Einzelvertrag beruhen. Bei Mängeln kann der Auftraggeber Zahlungen nur zu einem unter Berücksichtigung des Mangels verhältnismäßigen Teil zurückbehalten.

h. DIU berechnet Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils aktuellen EZB-Basiszinssatz, mindestens jedoch in Höhe von 12 % p.a., sofern der Auftraggeber nicht nachweist, dass DIU ein geringerer Schaden entstanden ist. DIU bleibt es im Einzelfall vorbehalten, einen tatsächlich angefallenen höheren Zinsschaden geltend zu machen.

8. Schutz personenbezogener Daten, Daten- und IT-Sicherheit

a. Falls und insoweit DIU im Zusammenhang mit den Leistungen Zugang zu personenbezogenen Daten des Auftraggebers oder dessen Auftraggebern erhält, wird DIU das anwendbare Datenschutzrecht beachten. Soweit der Auftraggeber Informationen oder Berichte über den von DIU betriebenen Datenschutz oder eine diesbezügliche Zertifizierung schriftlich verlangt, wird DIU diese gegen angemessenen Kostenersatz zur Verfügung stellen. Sollte im Rahmen eines Einzelauftrags eine der Parteien darüber hinaus personenbezogene Daten im Auftrag der anderen Partei verarbeiten, werden die Parteien eine separate schriftliche Vereinbarung nach Maßgabe der jeweils aktuellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der DIU über eine Auftragsdatenverarbeitung abschließen.

b. Dem Auftraggebern ist bekannt, dass eine elektronische unverschlüsselte Kommunikation (z.B. per E-Mail) mit Sicherheitsrisiken behaftet ist. Bei dieser Art der Kommunikation wird der Auftraggeber daher keine Ansprüche geltend machen, die mit dieser Art der Kommunikation zusammenhängen oder durch das Fehlen einer Verschlüsselung begründet sind, es sei denn, eine derartige Verpflichtung zur Verschlüsselung wurde im Einzelauftrag ausdrücklich vereinbart.

9. Beauftragung Dritter

a. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass DIU zur Erfüllung seiner Leistungen dritte Unternehmen zur Leistungserfüllung heranzieht und/oder Freiberufler unterbeauftragt.

b. Wenn dritte Unternehmen oder Freiberufler als Subunternehmer durch DIU eingeschaltet werden, so werden die vertraglichen Vereinbarungen so gestaltet, dass sie den sich aus diesen AGB ergebenden Anforderungen an Vertraulichkeit, Datenschutz und Datensicherheit entsprechen. Ebenso ist der Auftraggeber berechtigt, auf eine zumindest in Textform erfolgende Anforderung von DIU Auskunft über den wesentlichen Vertragsinhalt und die Umsetzung der datenschutzrelevanten Verpflichtungen des Unterauftragnehmers gegen Kostenersatz zu erhalten, erforderlichenfalls auch durch Einsicht in die relevanten Vertragsunterlagen.

10. Allgemeine Haftung von DIU und Verjährung

Soweit für den Fall des Leistungsverzugs nach Ziff. 4 dieser AGB nichts Abweichendes gilt oder nach dem Einzelvertrag nichts Abweichendes vereinbart ist, gilt für die Haftung von DIU bei der Erbringung von Dienstleistungen Folgendes:

a. DIU haftet dem Auftraggeber stets (i) für die von ihm sowie seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden, (ii) nach dem Produkthaftungsgesetz und (iii) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die DIU, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben.

b. DIU haftet bei leichter Fahrlässigkeit nicht, es sei denn, DIU selbst hat eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt. Diese Haftung ist bei Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Die Haftung für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Betriebsunterbrechungen und für sonstige entfernte Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen. Für einen einzelnen Schadensfall und pro Vertragsjahr ist die Haftung auf 10 % des vereinbarten Netto-Werts des betroffenen Einzelvertrags begrenzt. Die Parteien können bei Abschluss eines Einzelvertrages eine weitergehende Haftung pro Schadenfalls oder Vertragsjahr gegen gesonderte Vergütung vereinbaren. Die Haftung gemäß vorstehendem Buchst. a. bleibt von diesem Absatz unberührt.

c. Aus einer Garantieerklärung haftet DIU nur auf Schadensersatz, wenn dies in der Garantie ausdrücklich übernommen wurde. Diese Haftung unterliegt bei leichter Fahrlässigkeit den Beschränkungen gemäß Buchst. b.

d. Bei Verlust von Daten, Nachrichten und Informationen haftet DIU nur für denjenigen Aufwand, der für die Wiederherstellung der Daten, Nachrichten und Informationen bei ordnungsgemäßer Sicherung durch den Auftraggeber erforderlich ist. Bei leichter Fahrlässigkeit von DIU tritt diese Haftung nur ein, wenn der Auftraggeber unmittelbar vor der zum Datenverlust führenden Maßnahme eine ordnungsgemäße Datensicherung durchgeführt hat.

e. Schadenersatzansprüche verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von DIU sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

f. Für Aufwendungsersatzansprüche und sonstige Haftungsansprüche des Auftraggebers gegen DIU gelten vorstehende Buchstaben a. bis e. dieser Ziffer entsprechend.

11. Vertraulichkeitsverpflichtung

a. DIU und Auftraggeber verpflichten sich, den Inhalt jedes Einzelvertrages sowie die ihm von der anderen Partei – in welcher Form auch immer – vor oder während des Einzelvertrages mitgeteilten oder zugänglich gemachten Daten, insbesondere Zugangsdaten, Software, Betriebsgeheimnisse, technisches Know-how oder sonstige Informationen, gleich welchen Inhalts, Dritten gegenüber geheim zu halten, sie nur für Zwecke des betreffenden Einzelvertrages zu verwenden und sie ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der anderen Partei – weder ganz noch teilweise – für eigene Zwecke zu verwerten und seine Mitarbeiter sowie sonst damit in Berührung kommende Dritte hierzu zu verpflichten.

b. Buchst. a gilt nicht, solange und soweit derartig vertrauliche Informationen (i) dem jeweiligen Empfänger bereits vorher ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren oder (ii) allgemein bekannt sind oder werden, ohne dass dies der jeweilige Empfänger zu vertreten hat oder (iii) dem jeweiligen Empfänger von einem Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt bzw. überlassen werden oder (iv) vom Empfänger nachweislich unabhängig entwickelt worden sind oder (v) aufgrund rechtlicher Vorschriften Behörden zugänglich zu machen sind oder (vi) von der überlassenden Partei zur Bekanntmachung schriftlich freigegeben worden sind.

11. Sonstige Bedingungen

a. Jeder Einzelvertrag zwischen DIU und dem Auftraggeber und dessen Zustandekommen oder Beendigung unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. UN-Kaufrecht (CISG) findet keine Anwendung.

b. Sollte eine Bestimmung eines Einzelvertrages nichtig sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit dieses Einzelvertrages nicht, es sei denn, das Festhalten am Einzelvertrag würde eine unzumutbare Härte für eine der Parteien darstellen.

c. Der Auftraggeber wird für die Leistungen anzuwendende Import- und Export-Vorschriften eigenverantwortlich beachten, insbesondere solche der USA. Bei grenzüberschreitender Leistung trägt der Auftraggeber anfallende Zölle, Gebühren und sonstige Abgaben. Der Auftraggeber wird gesetzliche oder behördliche Verfahren im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Lieferungen oder Leistungen eigenverantwortlich abwickeln, außer soweit Anderes ausdrücklich vereinbart ist.

d. Änderungen und Ergänzungen eines Einzelvertrages müssen zumindest in Textform vereinbart werden. Dies gilt auch im Falle einer Änderung dieses Buchst. d.

e. Der Inhalt eines Einzelvertrags ersetzt alle vorausgehenden Erklärungen von DIU in Bezug auf den Leistungsgegenstand dieses Einzelauftrags.

f. Gerichtsstand für jede Streitigkeit aus und im Zusammenhang mit einem Einzelvertrag, – auch in Bezug auf dessen Zustandekommen und dessen Beendigung – mit einem Kaufmann, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist der Sitz von DIU. Die vorstehende Wahl dieses Gerichtsstands ist nur für den Auftraggebern ausschließlich.

12. Ergänzende Regelungen für K&I-Leistungen

12.1   Abnahme; Teilabnahme von Teilleistungen
a. DIU wird dem Projektleiter des Auftraggebers die Fertigstellung der K&I-Leistung zumindest in Textform anzeigen. Der Auftraggeber wird die K&I-Leistung auf seine Kosten unverzüglich nach Zugang der Fertigstellungsanzeige – jedoch innerhalb von nicht mehr als 7 Kalendertagen – abnehmen. Dies gilt auch, wenn DIU die Fertigstellung einer abgrenzbaren Teilleistung anzeigt. Der Auftraggeber wird die in der K&I-Leistungsbeschreibung vereinbarten Tests und Testpläne einsetzen.

b. Der Auftraggeber wird DIU während oder nach der Abnahme auftretende Mängel unverzüglich, spätestens sieben Kalendertage ab Kenntnis, mitteilen.

c. Der Auftraggeber hat Mängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe aller für die Mängelerkennung und -analyse zweckdienlichen Informationen zumindest in Textform zu melden. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten des Mangels geführt haben, die Erscheinungsform sowie die Auswirkungen des Mangels. Auf die Mitwirkungspflichten der Ziff. 6 dieser AGB wird verwiesen.

d. Unterbleibt die Abnahme der K&I-Leistung oder der Teilleistung gilt die K&I-Leistung oder Teilleistung nach Ablauf von 7 Kalendertagen nach der Fertigstellungsanzeige in Textform als abgenommen, wenn DIU auf den Fristbeginn zusammen mit der Fertigstellungsanzeige hingewiesen hat. Dieselbe Rechtsfolge ergibt sich auch für den Fall der Produktivsetzung der Leistungen oder Teilleistungen durch den Auftraggeber.

e. Erfolgt die Meldung etwaiger Mängel nicht in Form von Buchst. c dieser Ziffer, so gilt die Leistung ebenfalls nach Ablauf von sieben Kalendertagen als abgenommen, wenn DIU den Auftraggeber schriftlich zur Einhaltung der Darlegungserfordernisse unter ausdrücklichen Hinweis auf diese Folge auffordert.

f. Haben sich die Parteien im Einzelvertrag auf Teilabnahmen von Teilleistungen geeinigt und hat der Auftraggeber Teilleistungen teilabgenommen, steht DIU ein Vergütungsanspruch in Bezug auf die teilabgenommenen Teilleistungen auch dann zu, wenn der Auftraggeber die Endabnahme verweigert. Dieser Vergütungsanspruch bestimmt sich unter Zugrundelegung der in diesem Fall von DIU offenzulegender Kalkulation des Arbeitsaufwandes für das Gesamtprojekt nach dem Verhältnis der erreichten Teilleistung zur Gesamtleistung.

12.2   Mängelansprüche des Auftraggebers
a. Bei einer nur unerheblichen Abweichung der K&I-Leistungen von der vertragsgemäßen Beschaffenheit oder Brauchbarkeit bestehen keine Sachmängelansprüche. Ansprüche wegen Mängeln bestehen auch nicht bei übermäßiger oder unsachgemäßer Nutzung, natürlichem Verschleiß, Versagen von Komponenten der Systemumgebung, nicht reproduzierbaren oder anderweitig durch den Auftraggeber nachweisbaren Fehlern oder bei Schäden, welche aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Einzelvertrag nicht vorausgesetzt sind. Dies gilt auch bei nachträglicher Veränderung oder Instandsetzung der K&I-Leistung durch den Auftraggeber oder Dritte, außer damit ist eine Erschwerung der Analyse und der Beseitigung eines Sachmangels nicht verbunden. Für die Mitteilung von Mängeln gilt insbesondere vorstehende Ziffer 14.1 Buchst. c dieser AGB.

b. Stehen dem Auftraggebern Sachmängelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Wahl von DIU entweder Nachbesserung oder die Lieferung einer Ersatzsoftware. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Auftraggeber unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, von dem Einzelvertrag zurücktreten und/oder Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gilt Ziffer 10 dieser AGB-S ergänzend. Der Auftraggeber übt ein ihm zustehendes Wahlrecht für Mangelansprüche innerhalb einer angemessenen Frist aus, in der Regel innerhalb von 14 Kalendertagen.

c. Ansprüche wegen eines Sachmangels verjähren innerhalb eines Jahres ab Abnahme. Die Bearbeitung einer Sachmangelanzeige des Auftraggebers durch DIU führt nur zur Hemmung der Verjährung, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Ein Neubeginn der Verjährung tritt dadurch nicht ein. Eine Nacherfüllung (Neulieferung oder Nachbesserung) kann ausschließlich auf die Verjährung des die Nacherfüllung auslösenden Mangels Einfluss haben.

12.3 Rechtsmängelansprüche des Auftraggebers
a. Für Verletzungen von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten (im Folgenden: Schutzrechte) Dritter durch die K&I-Leistungen haftet DIU nach Maßgabe von Buchst. b nur, falls sämtliche der folgenden Voraussetzungen vorliegen:

(i) der Auftraggeber nutzt die K&I-Leistungen vertragsgemäß, insbesondere im vertraglich vorgesehenen Nutzungsumfeld;

(ii) die Nutzung der von DIU gelieferten K&I-Leistungen durch den Auftraggeber beschränkt sich auf die Europäischen Union und den Europäischen Wirtschaftsraum;

(iii) der Auftraggeber hat DIU unverzüglich darüber berichtet, dass ein Dritter gegenüber dem Auftraggeber die Verletzung von Schutzrechten geltend macht;

(iv) DIU hat die Schutzrechtsverletzung grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht.

b. Unter den in Buchst. a genannten Voraussetzungen haftet DIU ausschließlich wie folgt: DIU wird nach eigener Wahl und auf eigene Kosten (i) dem Auftraggebern das Recht zur Nutzung der K&I-Leistungen verschaffen oder (ii) die K&I-Leistungen rechtsverletzungsfrei gestalten oder (iii) die K&I-Leistungen unter Erstattung der dafür vom Auftraggebern geleisteten Vergütung (abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung) zurücknehmen, wenn DIU keine andere Abhilfe mit angemessenem Aufwand erzielen kann. Die Interessen des Auftraggebers werden dabei angemessen berücksichtigt.

c. Ansprüche des Auftraggeber wegen Schutzrechtsverletzungen verjähren entsprechend Ziffer 14.2 Buchst. c. dieser AGB.

13. Ergänzende Regelungen für Schulungsleistungen

13.1   Leistungsgegenstand und -umfang
a. Schulungsleistungen finden in den Räumen von DIU, remote oder direkt beim Auftraggeber statt. Einzelheiten werden ebenfalls in dem jeweiligen Einzelvertrag vereinbart.

c. Schulungsleistungen beim Auftraggeber vor Ort werden jedenfalls exklusiv für den Auftraggebern durchgeführt. Bei Schulungsleistungen, die bei DIU vor Ort stattfinden, ist im Zweifel die Teilnahme weiterer Auftraggeber gestattet (offener Teilnehmerkreis), es sei denn, der Einzelvertrag schließt dies ausdrücklich aus.

d. Die Auswahl und Anzahl der Teilnehmer wird nach billigem Ermessen von DIU festgelegt, es denn, die betreffende Schulung oder das Seminar erfolgt nach vorstehendem Buchst. c. exklusiv für den Auftraggebern und dessen Mitarbeiter. DIU wird bei der vorgenannten Ermessensentscheidung insbesondere Folgendes berücksichtigen: Die räumlichen Kapazitäten, etwaige Vorgaben des Schulungs- und Seminarziels für die Anzahl und die Auswahl der Teilnehmer, die Reihenfolge des Eingangs von Anmeldungen.

e. Wenn DIU vor Ort beim Auftraggeber schult, hat der Auftraggeber die notwendige Ausstattung des Schulungsraumes in seinem Hause bereitzustellen, es sei denn, im Einzelvertrag ist Abweichendes vereinbart oder der Auftraggeber hat DIU spätestens 14 Tage vor Schulungs- bzw. Seminarbeginn zumindest in Textform darüber informiert, welche technischen Ausstattungen von DIU beizustellen bzw. beim Auftraggebern zu installieren sind.

f. Bei ganztägigen Schulungsleistungen ist für die Dauer der Schulung eine angemessene Verpflegung im Zweifel im Leistungsumfang enthalten. Bei mehrtätigen Schulungsleistungen hat sich der Auftraggeber um Übernachtungsmöglichkeiten selbst zu kümmern.

g. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Schulungsunterlagen, es sei denn, der betreffende Einzelvertrag sieht dies ausdrücklich vor. Stellt DIU Schulungsunterlagen zur Verfügung, erhält der Auftraggeber an diesen ein einfaches Nutzungsrecht für interne Zwecke des Auftraggebern. Jede Form der Vervielfältigung der Schulungs- und Seminarunterlagen, ganz oder wesentlicher Teile hieraus, sowie deren Verbreitung bedarf der vorausgehenden schriftlichen Zustimmung durch DIU oder einer diesbezüglichen Vereinbarung im Einzelvertrag.

13.2   Vergütung und Stornierung von Schulungsleistungen
a. Soweit der Einzelvertrag nicht Abweichendes vorsieht, versteht sich die einzelvertraglich vereinbarte Vergütung für Schulungsleistungen

– inklusive Verpflegung, Vorbereitungsaufwand von DIU und etwaiger Schulungsunterlagen für die Teilnehmer;

– zuzüglich MwSt., etwaiger Schulungsunterlagen für Nichtteilnehmer und bei Schulungen und Seminaren beim Auftraggeber vor Ort zzgl. etwaiger Reisekosten von DIU.

b. Geht die Vergütung nicht vor Schulungsbeginn mit Teilnehmerkennung bei DIU ein, kann DIU die Teilnahme an der Schulung verweigern.

c. Die Vergütung von Schulungs-Leistungen, die spätestens 14 Kalendertage vor dem Schulungs- und Seminartermin storniert werden, werden von DIU auf Anforderung des Auftraggeber zu 75% erstattet. Bei einer Stornierung von weniger als 7 Kalendertagen vor dem Schulungstermin erstattet DIU auf Anforderung des Auftraggebern 50 % der vereinbarten Vergütung. Bei Stornierungen von weniger als 3 Kalendertagen werden 25 % der vereinbarten Vergütung auf Anforderung des Auftraggebers erstattet. Stornierungen und Erstattungsaufforderung müssen jeweils schriftlich erfolgen.

d. Das Nichterscheinen eines Teilnehmers gilt als Stornierung und es werden 25 % der vereinbarten Vergütung auf Anforderung des Auftraggeber erstattet. Hat der Teilnehmer das Nichterscheinen nicht zu vertreten und entschuldigt er sich schriftlich oder per Fax vor dem betreffenden Schulungs- und Seminartermin, erstattet DIU auf Anforderung des Auftraggebers jedenfalls 75 % der vereinbarten Vergütung. Satz 4 des vorstehenden Buchst. d. dieser Ziffer gilt entsprechend.

13.3   Terminverschiebung, Änderungen und Absage durch DIU
a. DIU ist berechtigt, eine Schulung wegen zu geringer Teilnehmerzahl oder aus Gründen, die DIU nicht zu vertreten hat, abzusagen. In diesem Fall informiert DIU den Auftraggebern umgehend und erstattet die gegebenenfalls bereits gezahlte Vergütung.

b. DIU behält sich bei Vorliegen wichtiger Gründe die Änderung von Terminen, Referenten, sowie geringfügigen Änderungen des Schulungsinhalts nach dem billigen Ermessen von DIU vor. Auch in diesem Fall informiert DIU den Auftraggebern umgehend

Stand 11/2023